{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-134_2016-10-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69c5d795f02c1b8a7135c4a7563b4f5b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-134_2016-10-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25692e1787d4f88f3d3fbbb362621fca740820da3e7b6b8867c6583ad1192988b24e3f101c094e9b3d32a2db855459b21d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25692e1787d4f88f3d3fbbb362621fca740820da3e7b6b8867c6583ad1192988b24e3f101c094e9b3d32a2db855459b21d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_134", "Checksum": "90b641473f1292dbdbc3374a06a0a236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Nachdem A.________ die B.________ informiert hatte, dass er ab dem 16.\nJuli 2016 keine wirtschaftliche Hilfe mehr benötige, stellte die B.________ mit\nBeschluss vom 20. Juli 2016 die wirtschaftliche Sozialhilfe per 16. Juli 2016 ein.\nZudem wurde in Dispositiv-Ziffer 2 festgehalten, dass aufgrund der Einstellung\nder wirtschaftlichen Sozialhilfe die angefallenen Kosten der Zahnbehandlung im\nRahmen der Kostengutsprache lediglich noch bis zum 16. Juli 2016 übernommen\nwürden, sofern diese nicht aus dem Arbeitsentgelt beglichen werden können.\nMit Vernehmlassung vom 16. August 2016 beantragte die B.________, die Beschwerde sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.\n\n3\nH. In Eingaben vom 25. August 2016 sowie vom 2. September 2016 hielt der\nBeschwerdeführer daran fest, dass seine Beschwerde gutzuheissen und die betreffenden Zahnbehandlungskosten zu erstatten seien.\n\nMit Eingabe vom 22. September 2016 erneuerte die B.________ ihren Antrag auf\nAbweisung der Beschwerde. Zudem wies sie darauf hin, dass zwischenzeitlich\nder Zahnarzt Dr.med.dent. C.________ für im Zeitraum vom 5. April 2016 bis 14.\nJuli 2016 erfolgte Behandlungen eine Gesamtrechnung von Fr. 3'358.45 stellte,\nwelche von der Fürsorgebehörde beglichen wurde, nachdem die Strafanstalt\nWitzwil mit einem Kontoauszug belegt hatte, dass der Beschwerdeführer diese\nZahnarztrechnung nicht aus eigenen Mitteln bezahlen konnte.\n\nDer Beschwerdeführer äusserte sich schliesslich noch in einer per 9. Oktober\n2016 datierten Eingabe.\n\nDas Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:\n\n1.1 Gemäss Art. 12 BV hat, wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich\nzu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein\nmenschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Die Hilfe in Notlagen ist in dem\nSinne der Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität untergeordnet, als sich\nnicht darauf berufen kann, wer objektiv in der Lage ist, sich aus eigener Kraft die\nfür sein Überleben unverzichtbaren Mittel zu beschaffen. Bei einer solchen\nPerson wird nicht angenommen, dass sie sich in einer Notlage befindet, was\nnotwendige Voraussetzung ist, um in den Genuss einer Hilfe zu gelangen.\nAusserdem garantiert die Bundesverfassung nur das Recht auf ein\nExistenzminimum und überlässt dabei den Gesetzgebern des Bundes, der\nKantone oder der Gemeinden die Aufgabe, dessen Höhe und Modalitäten\nfestzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_927/2008 vom 11.2.2009 Erw.\n4.2 mit Verweis auf BGE 134 I 65 Erw. 3.1).\n\n1.2 Im Kanton Schwyz wird die Hilfe in Notlagen im Gesetz über die Sozialhilfe\n(ShG, SRSZ 380.100) und in der gestützt auf dessen § 9 Abs. 2 ShG\nergangenen Vollziehungsverordnung des Regierungsrates (ShV, SRSZ 380.111)\ngeregelt.\n\n1.2.1 Gemäss § 1 Abs. 2 ShG wird Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen\ngewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche Hilfe (lit. a) und\npersönliche Hilfe (lit. b). In der Sozialhilfe ist in erster Linie die private Hilfe in\nAnspruch zu nehmen (§ 2 Abs. 1 ShG). Die Sozialhilfe wird gewährt, wenn die\n\n4\nhilfesuchende Person sich nicht selbst helfen kann und Hilfe von dritter Seite\nnicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2 Abs. 2 ShG).\n\n1.2.2 Die Sozialhilfe ist rechtzeitig zu gewähren. Sie soll eine drohende Notlage\nabwenden und Rückfälle vermeiden helfen (§ 3 Abs. 1 ShG). Die Ursachen einer\nNotlage sind abzuklären und nach Möglichkeit zu beseitigen (§ 3 Abs. 2 ShG).\n\n1.2.3 Die Sozialhilfe richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des\nEinzelfalles (§ 4 Abs. 1 ShG). Eigenständigkeit und Menschenwürde der\nhilfesuchenden Person sind zu achten und zu fördern (§ 4 Abs. 2 1. Satzteil\nShG).\n\n1.2.4 Die Sozialhilfe wird primär von den Gemeinden geleistet (§ 6 Abs. 1 ShG).\nZuständig ist grundsätzlich die Wohnsitzgemeinde der hilfesuchenden Person\n(§ 6 Abs. 2 ShG).\n\n1.2.5 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit\ngleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln\naufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 15 ShG). Die\nwirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen\nLebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu den\npersönlichen Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen\nzur Umwelt (§ 16 Abs. 1 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe stellt auch die notwendige\nambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege\nsicher (§ 16 Abs. 2 ShG).\n\n1.2.6 In dringenden Fällen, namentlich bei plötzlich eintretender Krankheit oder\nbei Unglücksfällen, darf die Gutsprache nicht verweigert werden, wenn die\nHilfeleistung nach den Umständen sofort gewährt werden musste und die\nGutsprache verlangt wird, sobald feststeht, dass für die Hilfeleistung keine\nandere Kostendeckung erwartet werden kann (§ 17 Abs. 3 ShG).\n\n1.2.7 Nach § 4 Abs. 2 ShV sind die Richtlinien für die Ausgestaltung und\nBemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe\n(SKOS-Richtlinien) für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe wegleitend,\nsoweit das Sozialhilfegesetz (ShG) und die Sozialhilfeverordnung (ShV) keine\nandere Regelung vorsehen. Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich\nnach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung\nsowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die\nzuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet (§ 5\nShV).\n\n"}