{"Signatur": "SZ_VG_001", "Spider": "SZ_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2016-10-12", "HTML": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-134_2016-10-12.html", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable", "Checksum": "69c5d795f02c1b8a7135c4a7563b4f5b"}, "PDF": {"Datei": "SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_001_III-2016-134_2016-10-12.pdf", "URL": "https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/ServletDownload/III_2016_134_2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25692e1787d4f88f3d3fbbb362621fca740820da3e7b6b8867c6583ad1192988b24e3f101c094e9b3d32a2db855459b21d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77?path=2ea3265bbbf0121da8fa1a58cc2377f25692e1787d4f88f3d3fbbb362621fca740820da3e7b6b8867c6583ad1192988b24e3f101c094e9b3d32a2db855459b21d7631ab626b4db55c3f6deb72c3b0c77&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=III_2016_134", "Checksum": "90b641473f1292dbdbc3374a06a0a236"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["III 2016 134"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Schwyz Verwaltungsgericht 3. 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Oktober 2016\n\nBesetzung lic.iur. Gion Tomaschett, Vizepräsident\nRuth Mikšovic-Waldis, Richterin\nMonica Huber-Landolt, Richterin\nMLaw Natascha Ofner, Gerichtsschreiberin\n\nParteien A.________, …,\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n1. B.________, ,\nVorinstanz\n2. Regierungsrat des Kantons Schwyz, Bahnhofstrasse 9,\nPostfach 1260, 6431 Schwyz,\nVorinstanz,\n\nGegenstand Wirtschaftliche Hilfe (Zahnbehandlungskosten)\nSachverhalt:\n\nA. A.________ (geb. A.________1976, verheiratet, Vater von zwei Kindern\nmit Jahrgang 2000 und 2004) hat seit einiger Zeit wirtschaftliche Hilfe von der\nB.________ bezogen (gemäss Angaben der B.________ im Beschluss vom 20.\nJuli 2016, mit welchem die wirtschaftliche Sozialhilfe auf eigenes Begehren hin\nper 16. Juli 2016 eingestellt wurde, hat die Gemeinde B.________ für\nA.________ und teilweise seine Familie von November 2012 bis Februar 2013,\nvon April 2014 bis März 2015 sowie von April 2015 bis 16. Juli 2016 insgesamt\nFr. 65'713.25 aufgewendet).\n\nB. Am 24. September 2014 wurde A.________ inhaftiert. Am 20. Mai 2015\nwurde er in eine der Strafanstalten von Witzwil (BE) verlegt. Mit einem per 21.\nAugust 2015 datierten Schreiben an die B.________ ersuchte er um Übernahme\nder Kosten für eine dringende Zahnbehandlung. Nach Prüfung des Kostenvoranschlages von Dr.med.dent. C.________ (Ins/ BE) durch den Kantonszahnarzt\nDr.med.dent. D.________ hielt die B.________ mit Beschluss vom 21. Oktober\n2015 im Dispositiv was folgt fest:\n1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Zahnbehandlung von A.________\nwird im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 genehmigt.\n2. Kosten für nicht entschuldigte, versäumte Behandlungstermine werden nicht\nübernommen.\n3. Die erteilte Kostengutsprache ist nur gültig, in Zusammenhang mit einem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Bei Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werden die bereits aufgelaufenen Kosten noch bis zu diesem Datum hin\nübernommen.\n\nC. In der Zwischenzeit wurden (gemäss den eingereichten Kontoauszügen)\nam 29. Juni 2015 eine erste Zahnarztrechnung von Fr. 150.35, am 27. August\n2015 eine weitere Zahnarztrechnung von Fr. 29.45 und am 23. September 2015\neine dritte Zahnarztrechnung von Fr. 68.20 aus dem in der Strafanstalt erzielten\nArbeitsentgelt bezahlt. Eine weitere Zahnarztrechnung von Fr. 441.75 wurde am\n7. Januar 2016 von der Strafanstalt Witzwil aus dem Arbeitsentgelt beglichen.\nA.________ forderte mehrfach (erfolglos) von der B.________ die Rückerstattung dieser bereits bezahlten Rechnungsbeträge auf sein Sperrkonto in der\nStrafanstalt. Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 hielt die B.________ im Dispositiv was folgt fest:\n1. Das Gesuch um Kostengutsprache für die Zahnbehandlung von A.________\nwird im Sinne der Erwägungen im Betrag von maximal Fr. 3'967.90 erneut\nsubsidiär genehmigt.\n2. Kosten für nicht entschuldigte, versäumte Behandlungstermine werden nicht\nübernommen.\n\n2\n3. Die erteilte Kostengutsprache ist nur gültig, in Zusammenhang mit einem Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe. Bei Einstellung der wirtschaftlichen Sozialhilfe werden die bereits aufgelaufenen Kosten noch bis zu diesem Datum hin\nübernommen.\n4. A.________ wird darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Sozialhilfe unter den\nVoraussetzungen von §25 Abs. 1 und 2 SHG bzw. §14 SHV zurück zu erstatten ist (siehe Merkblatt über die Sozialhilfe des Kantons Schwyz).\n\nD. Dagegen reichte A.________ umgehend beim Regierungsrat eine Verwaltungsbeschwerde ein. Mit RRB Nr. 529/2016 vom 14. Juni 2016 hat der Regierungsrat diese Beschwerde abgewiesen mit der sinngemässen Begründung,\ndass die kommunale Fürsorgebehörde die betreffenden Zahnarztrechnungen\nnicht zu übernehmen habe, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen sei,\ndiese aus dem eigenen Arbeitsentgelt zu bezahlen.\n\nE. Gegen diesen am 21. Juni 2016 versandten RRB erhob A.________ rechtzeitig am 29. Juni 2016 (Datum der Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:\n1. Der Entscheid vom 14.06.2016 sei abzuweisen.\n2. Die Vorinstanz sei zu verpflichten sämtliche Zahnarztkosten zu tragen und\nvorbezahlte Rechnungen aus dem Sperrkonto zu begleichen.\n3. Es sei der Beschwerdeführer (A.________) zu entschädigen mit CHF 500.- für\nBarauslagen und Aufwandkosten wie Telefonate, Briefe etc.).\n4. Gegebenenfalls sei die Unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen (Anwaltskanzlei …).\n5. Sämtliche Verfahrenskosten inklusive Anwaltskosten sind von der Vorinstanz\n(Fürsorgebehörde) zu bezahlen.\n\nF. Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2016 beantragte das Sicherheitsdepartement, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers\nabzuweisen.\n\n"}