Soweit die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig ist, kann in derselben Rechtsschrift subsidiäre Verfassungsbeschwerde* erhoben und die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 113ff. BGG). 5. Zustellung an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (R) - das Amt für Landwirtschaft (EB) - den Vertreter der Beigeladenen (R) - und das Bundesamt für Justiz, 3003 Bern. Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Präsident: Der a.o. Gerichtsschreiber: