1. In Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3.2 und 3.3 der Verfügung BGBB: 2015-127-W vom 15. Dezember 2015 des Amtes für Landwirtschaft aufgehoben. Es wird im Sinne der Erwägungen festgestellt, dass der gemäss dem Gesuch der Beschwerdeführerin vom 17. Juli 2015 beabsichtigte Erwerb von KTN 001.________ bewilligungsfähig ist. 2. Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 2'500.-- gehen zu Lasten des Staates. Der von der Beschwerdeführerin am 22. Januar 2016 einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- ist ihr aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Auf die kantonsinterne Verrechnung wird verzichtet.