19 10. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Gerichtsgebühr, Kanzleikosten und Barauslagen) von insgesamt Fr. 2'500.-- werden dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Kanton Schwyz auferlegt (§ 72 Abs. 2 VRP). Der Kanton Schwyz hat der beanwalteten Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird in Beachtung des kantonalen Gebührentarifs für Rechtsanwälte (GebT;