8. Die Beschwerdeführerin moniert schliesslich, dass die Vorinstanz mit der Eröffnung der Verfügung vom 15. Dezember 2015 an Dritte (Bewirtschafter von KTN 001.________ und zukünftiger Realersatznehmer von KTN 001.________) die Vorschriften über den Datenschutz verletzt habe (Beschwerde S. 9, Stellungnahme S. 10). Weder die Zustellung noch die Einräumung eines Rechtsmittels gegenüber diesen seien nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin leitet aus dieser Argumentation nichts für sich ab. Diese von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen bilden im Übrigen auch nicht Verfahrensgegenstand.