7.5 Die von der Vorinstanz beabsichtigte Eintragung einer Auflage ist zwar nicht nach Art. 64 Abs. 2 BGBB i.V.m. § 86 BGBB, aber nach § 62 GrBerG grundsätzlich denkbar. Sie erweist sich nichtsdestotrotz als unnötig und unzulässig. Erstens wiederholt sie lediglich die Pflicht zur Veräusserung nach 15 Jahren, welche bereits im Gesetz genannt ist. Zweitens bestimmt sie, dass das erworbene Realersatzgrundstück an einen bestimmten Landwirt zu übertragen ist, was mit der Vertragsfreiheit (siehe oben, Erw. 6.2) nicht vereinbar ist. Weiter mangelt es im vorliegenden Verfahren an einem bereits beurkundeten Vertrag.