Darüber hinaus sieht das kantonale Recht einen allgemeinen Anmerkungstatbestand vor. Nach § 62 des Gesetzes über die Bereinigung der dinglichen Rechte, die Anlage und Führung des eidgenössischen Grundbuches (GrBerG; SRSZ 213.410) vom 26. Februar 1958 können auf Begehren der zuständigen Behörde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen sowie die Aufhebung oder Verminderung solcher Beschränkungen im Grundbuch angemerkt werden.