7.4 Einziger Anmerkungstatbestand im BGBB ist Art. 86 Abs. 1 BGBB (vgl. hierzu auch Art. 57 der Grundbuchverordnung [GBV; SR 211.432.1] vom 23.11.2011). Danach sind im Grundbuch anzumerken: (a.) landwirtschaftliche Grundstücke in der Bauzone, die dem BGBB unterstellt sind (siehe Art. 2 BGBB), und (b.) nichtlandwirtschaftliche Grundstücke ausserhalb der Bauzone, die diesem Gesetz nicht unterstellt sind (siehe Art. 2 BGBB).