Eine Einschränkung der Vertragsfreiheit im vorinstanzlichen Sinne lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten. Im Übrigen erweist sich eine solche Verpflichtung zur Übertragung an einen vorbestimmten Selbstbewirtschafter auch als unnötig, da die Beschwerdeführerin nie vorgebracht hat und auch keine Anzeichen dafür bestehen, dass sie das fragliche Grundstück (als Realersatz) nicht der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zuführen will (vgl. das Gesuch vom 17. Juli 2015, Vi-act. 3).