6.2 Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB bestimmt weder explizit noch implizit, dass das Realersatzland nur an einen vorbestimmten Selbstbewirtschafter veräussert bzw. diesem ein Nutzungsrecht eingeräumt werden darf. Eine Einschränkung der Vertragsfreiheit im vorinstanzlichen Sinne lässt sich aus dieser Bestimmung nicht ableiten.