6. Die Parteien haben hinsichtlich der Bewilligungsvoraussetzungen von Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB weiter die Frage aufgeworfen, ob der Selbstbewirtschafter, gegenüber welchem das Eigentum bzw. ein Nutzungsrecht am Realersatzland eingeräumt werden soll, im Zeitpunkt der Bewilligung bestimmt sein muss und zwingend an diesen zu veräussern ist. Mit der Auflage gemäss Dispositiv-Ziffer 3.2 der Verfügung vom 18. November 2015 geht die Vorinstanz offenbar hiervon aus, was von der Beschwerdeführerin als Verletzung der Vertragsfreiheit moniert wird (Stellungnahme S. 8; siehe auch Beschwerde S. 3, 4).