Vorbehalten bleibt ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen, so namentlich, wenn der Gesuchsteller nur vorgibt, das Land für einen bestimmungsgemässen Zweck zu erwerben (zum Inhalt des Begriffs "bestimmungsgemäss" vgl. den französischen Gesetzestext zu Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB); hierfür gibt es im konkreten Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte.