5.5 Als Ergebnis der namentlich historischen und teleologischen Auslegung zeigt sich, dass die Einräumung von Nutzungsrechten den gesetzgeberischen Vorstellungen nicht weniger entsprechen kann als die Einräumung des Eigentums. Damit ist mit der beschwerdeführerischen Ansicht festzuhalten, dass der Begriff Realersatz(land) nach Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB den Erwerb von Land als Realersatz für eine Fläche im Abbaugebiet sowohl zum Zweck der Eigentumsübertragung als auch zum Zweck der Einräumung eines Nutzungsrechts beinhalten kann.