Gebrauchsleihevertrag schlechter erfüllt werden sollen als bei der Einräumung des Eigentums oder einer landwirtschaftlichen Pacht, welche bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach 6 Jahren wieder gekündigt werden kann (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR 221.213.2] vom 4.10.1985). Stabile Verhältnisse können auch durch eine Gebrauchsleihe geschaffen werden, zumal es Sache des Selbstbewirtschafters ist zu beurteilen, ob der angebotene Realersatz (sei es zu Eigentum, sei es zur Nutzung) seinen Bedürfnissen gerecht wird, ehe er sein Grundstück dem Unternehmen zum Kiesabbau überlässt.