5.4.6.2 Hinsichtlich der Festigung des bäuerlichen Grundeigentums lässt sich grundsätzlich ebenfalls keine Verschlechterung ausmachen, jedenfalls nicht mit Blick auf Fälle wie dem vorliegenden, da sachgemäss (Kiesabbau mit mehr oder weniger langem Zeithorizont) nur langfristige Vertragsverhältnisse zwischen dem Baustoffunternehmen und dem Realersatznehmer in Betracht fallen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes stabile Verhältnisse zugunsten der Selbstbewirtschafter schaffen wollte. Indes ist nicht ersichtlich, wie die Aufgaben der Landwirtschaft durch einen mittel- bis langfristig abgeschlossenen und wohl nur beschränkt kündbaren