5.4.6.1 Bei der Einräumung von Nutzungsrechten an einem Realersatzgrundstück verhält es sich hinsichtlich des Selbstbewirtschaftungsprinzips im Ergebnis an und für sich gleich wie bei der Übertragung des Eigentums. Durch die Einräumung von Nutzungsrechten kann der Bedarf an Realersatzland in gleicher Weise gewährleistet werden wie mit einer Eigentumsübertragung. Ein Unterschied zwischen den beiden Arten der Rechtseinräumung findet sich auch nicht hinsichtlich der Veräusserungspflicht nach Abschluss der Rekultivierung.