Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB stellt eine Kompromisslösung zwischen diesen beiden Interessen dar. Der Erwerb durch Baustoffunternehmen ausserhalb von Abbauzonen wird im Sinne eines wichtigen Grundes zugelassen, wenn die zur 15 Wahrung der Interessen des Selbstbewirtschaftungsprinzips getroffenen Beschränkungen in zweckorientierter, quantitativer und zeitlicher Hinsicht (vgl. oben, Erw. 5.3.4) eingehalten sind (wobei Art. 63 Abs. 1 lit. b und d BGBB zusätzliche Schutzmassnahmen zugunsten des Selbstbewirtschaftungsprinzips enthalten).