– das private Interesse der Baustoffunternehmen, ausserhalb von eigentlichen Abbauzonen Rohstoffe auf dem Boden zu gewinnen resp. im Hinblick darauf Land zu erwerben. – das Interesse des BGBB, das Selbstbewirtschaftungsprinzip durchzusetzen, d.h. insbesondere den Erwerb zum Zwecke der Spekulation oder als Kapitalanlage sowie den Entzug von Boden gegenüber der Landwirtschaft zu verhindern (so auch schon das Ergebnis der historischen Auslegung; siehe oben, Erw. 5.3.7).