5.4.5 Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB regelt eine der Ausnahmen vom Prinzip der Selbstbewirtschaftung und steht damit der Zielsetzung nach Art. 1 Abs. 1 lit. b BGBB grundsätzlich entgegen. Mit Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB hat der Gesetzgeber bereits eine Interessenabwägung vorgenommen, wann dem BGBB entgegenstehenden Interessen, nämlich denjenigen der Baustoffunternehmen, Vorzug zu geben ist und entsprechend ein wichtiger Grund nach Art. 64 Abs. 1 BGBB vorliegt. Der Gesetzgeber hat für lit. c zwei Interessenlagen abgewogen: