Diese Absichten werden im Gesetz vor allem mit den Bestimmungen über den Anspruch auf Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe, über Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben und über Erwerbs- bzw. Veräusserungsbeschränkungen umgesetzt (BGBB-Kommentar, Art. 1 N 8; Stalder, Handänderungen, S. 56). 5.4.4 Gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c BGBB sollen mit dem Gesetz übersetzte Preise verhindert werden. Dies wird im Gesetz primär durch die Beschränkung der Erwerbspreise erzielt (Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB und Art. 66 BGBB).