5.4.3 Mit Art. 1 Abs. 1 lit. b BGBB sollen zur Verfolgung des Zwecks der Stärkung des Selbstbewirtschafters beim Erwerb grundsätzlich all jene vom Markt ausgeschlossen werden, welche landwirtschaftliche Grundstücke und Gewerbe zum Zweck der Spekulation oder als Kapitalanlage erwerben wollen; es geht mithin darum, dass das für die Landwirtschaft geeignete Land für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bewahrt wird. Diese Absichten werden im Gesetz vor allem mit den Bestimmungen über den Anspruch auf Zuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe, über Vorkaufsrechte an landwirtschaftlichen Gewerben und über Erwerbs- bzw. Veräusserungsbeschränkungen umgesetzt (BGBB-Kommentar, Art. 1 N 8;