14 Nebst der Festigung des bäuerlichen Grundeigentums wird mit Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB das Ziel verfolgt, zum einen Familienbetriebe zu bewahren und darüber hinaus ihre Struktur zu verbessern, da diese als Grundlage des gesunden Bauernstandes gesehen werden, zum anderen, mit solchen Familienbetrieben resp. landwirtschaftlichen Gewerben eine leistungsfähige Bodenbewirtschaftung zu erhalten (vgl. auch BGE 134 III 1 Erw. 4.2 S. 9).