Als gefestigt ist das Grundeigentum anzusehen, wenn sich das Land im Eigentum des Landwirtes befindet oder immerhin längerfristig gepachtet ist (BGBB-Kommentar, Art. 1 N 4a und 5; Stalder, Handänderungen, S. 56 bezüglich Art. 31bis Abs. 3 lit. b aBV, wo wie bei Art. 104 Abs. 3 lit. f BV von der Festigung des bäuerlichen Grundbesitzes gesprochen wird).