104 Abs. 1 BV. Nach diesen sorgt der Bund dafür, dass die Landwirtschaft durch eine nachhaltige und auf den Markt ausgerichtete Produktion einen wesentlichen Beitrag leistet zur (a) sicheren Versorgung der Bevölkerung, (b) Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Pflege der Kulturlandschaft und (c) dezentralen Besiedlung des Landes. Nebst der Förderung dieser Aufgabenerfüllung bezweckt die Festigung des Grundeigentums die Existenzsicherung von Landwirten (BGBB-Kommentar, Art. 1 N 5).