5.4.2 Mit der Festigung des bäuerlichen Grundeigentums nach Art. 1 Abs. 1 lit. a BGBB verfolgt das Gesetz den Gedanken, dass die Erfüllung der verfassungsmässigen Vorgaben der Landwirtschaft (vgl. hierzu Art. 104 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] vom 18.4.1999) besser gewährleistet ist, wenn die Bauern selber im Besitz des Bodens sind (BGBB-Kommentar, Art. 1 N 4a und 5). Die verfassungsmässigen Aufgaben finden sich in Art. 104 Abs. 1 BV.