BGBB zu berücksichtigen sind. Innerhalb dieser gesetzgeberischen Zielsetzungen sind, nachdem die ursprünglich restriktive Fassung der nationalrätlichen Kommission verworfen wurde, auch die Bedürfnisse der Baustoffunternehmen am Erwerb von Reserve- und Realersatzland zu schützen. 5.4.1 Bei der teleologischen Auslegung von Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB sind Sinn und Zweck der Norm zu ermitteln. Hierbei ist von den grundsätzlichen Zielsetzungen des BGBB auszugehen. Nach Art. 1 Abs. 1 BGBB bezweckt das Gesetz: