64 Abs. 1 lit. c BGBB als Spezialklausel hinsichtlich des Güteraufkaufs zu verstehen sei). Als Ergebnis der historischen Auslegung ergibt sich damit für den Begriff des Realersatzes, dass der Gesetzgeber sich zwar nicht explizit mit dessen Inhalt befasst hat; indes lässt sich den parlamentarischen Beratungen entnehmen, welche gesetzgeberischen Vorstellungen bei der Umsetzung und Interpretation 13 von Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB zu berücksichtigen sind.