5.3.5 Nach der Motivation des Gesetzgebers dient die Eingrenzung des Landkaufs in Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB (unter Berücksichtigung von Art. 63 BGBB) somit dem Zweck, einerseits den Güteraufkauf durch Baustoffunternehmen und den Entzug von Land gegenüber der Landwirtschaft, andererseits Spekulation und Verwendung des landwirtschaftlichen Bodens als Kapitalanlage zu verhindern (vgl. diesbezüglich die erste Auflage des BGBB- Kommentars [Brugg 1995], Art. 63 N 25 zum aufgehobenen Art. 63 lit. c BGBB [Verweigerung der Erwerbsbewilligung infolge Güteraufkaufs durch einen Selbstbewirtschafter], wonach die flächenmässige Begrenzung von Art. 64 Abs. 1 lit.