land muss im ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich des Landwirtes liegen, dem ein Recht am erworbenen Grundstück eingeräumt werden soll; Art. 63 Abs. 1 lit. d BGBB analog; vgl. Stalder, Handänderungen, S. 155 f. und BGBB-Kommentar, Art. 64 N 29). Ferner muss auch die Limitierung des Erwerbspreises nach Art. 63 Abs. 1 lit. b BGBB berücksichtigt werden.