Mithin wurde der Kiesindustrie erlaubt, Reserveland bzw. Realersatzland für den Kiesabbau in der Landwirtschaftszone zu erwerben, dies jedoch mit Einschränkungen in mehrfacher Hinsicht. Erstens wurde eine Beschränkung getroffen bezüglich des Zwecks (Erwerb von landwirtschaftlichem Land nur als Rohstoffreserve oder als Realersatz), zweitens in zeitlicher Hinsicht (Frist zum Gebrauch als Rohstoffreserve bzw. als Realersatz innert 15 Jahren bzw. Veräusserungspflicht nach Rekultivierung), drittens in quantitativer Hinsicht (nur Bedarf an Reserveland/Realersatzland für die nächsten 15 Jahre) und viertens schliesslich in räumlicher Hinsicht (Realersatz-