5.3.4 Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB gründet mithin zum einen auf der allgemeinen politischen Überzeugung, dass landwirtschaftliches Land ausschliesslich den Landwirten zukommen soll. Zum anderen sollte auch den Interessen der Kiesindustrie gebührend Rechnung getragen werden. Mithin wurde der Kiesindustrie erlaubt, Reserveland bzw. Realersatzland für den Kiesabbau in der Landwirtschaftszone zu erwerben, dies jedoch mit Einschränkungen in mehrfacher Hinsicht.