12 5.3.3 Dagegen beschloss der Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren ohne nennenswerte Diskussion, die Fassung der Minderheit der nationalrätlichen Kommission zu übernehmen (AB SR 1991 II 139 ff. S. 150-152). Im nationalrätlichen Differenzbereinigungsverfahren setzte sich letztlich eine Kompromisslösung durch (siehe zur Fassung AB NR 1991 III 858 S. 871). Diese Kompromisslösung wurde vom Ständerat im Differenzbereinigungsverfahren aufgenommen und fand Eingang in die heute gültige Fassung.