Zudem sei ein Güteraufkauf durch Abbaubetriebe zu verhindern. Ferner sei den Realersatzkäufern auch zu verwehren, in denjenigen Gebieten, wo keine Kiesabbauzonen seien, Land erwerben zu können (AB NR 1991 I 118 ff. S. 142). In der Abstimmung votierten die Räte mit 72 Stimmen für die restriktive Regelung der Mehrheit, für die liberalere Fassung der Minderheit mit 69 Stimmen (AB NR 1991 I 118 ff. S. 142).