5.3.2 Gegen die Fassung der Minderheit wurden mehrere Gründe eingeworfen. So wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Minderheitsregelung zu weit gehe und den Bedürfnissen der Baustoffunternehmen bereits mit der Mehrheitsregelung genüge getan sei (AB NR 1991 I 118 ff. S. 141). Hingegen mache es wenig Sinn, wenn mit dem Vorschlag der Minderheit auch erlaubt würde, Realersatz in impraktikabler Distanz zum entsprechenden landwirtschaftlichen Betrieb zu erwerben. Zudem sei ein Güteraufkauf durch Abbaubetriebe zu verhindern.