Die liberalere Fassung (Fassung der Minderheit der Kommission, vgl. Voten Spoerry und Tschuppert) erlaubte dagegen den Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen, soweit die Fläche eine für das Unternehmen sinnvolle Reservehaltung an Rohstoffen nicht übersteigen würde. Werde das Land nicht als Realersatz für eine Fläche im Abbaugebiet verwendet, müsse es nach den Bestimmungen dieses Gesetzes veräussert werden. Das gleiche gelte nach erfolgter Rekultivierung. Mit dieser Lösung der Minderheit sollte auch den Baustoffunternehmen die Möglichkeit gegeben werden, ihrerseits ihre eigene Existenz zu sichern.