Die restriktivere Fassung (Fassung der Mehrheit der Kommission; vgl. Voten Engler, Vollmer, Nussbaumer und Koller) gestattete den Baustoffunternehmen den Erwerb von Landwirtschaftsland zur Ausbeutung von Bodenbestandteilen bzw. -schätzen nur, wenn das Land von einer Abbauzone überlagert wurde. Die liberalere Fassung (Fassung der Minderheit der Kommission, vgl. Voten Spoerry und Tschuppert) erlaubte dagegen den Erwerb im Hinblick auf einen nach dem Raumplanungsrecht zulässigen Abbau von Bodenschätzen, soweit die Fläche eine für das Unternehmen sinnvolle Reservehaltung an Rohstoffen nicht übersteigen würde.