Während mit dem bundesrätlichen Entwurf zum BGBB (BBl 1988 III 953) hinsichtlich der Nutzung des Landwirtschaftslandes noch die "strikte Abweisung aller nichtlandwirtschaftlich orientierten Interessenten" verfolgt wurde (BBl 1988 III 1038), beriet der Nationalrat schliesslich über eine Ausnahme zugunsten der Baustoffunternehmen. Dabei wurden von der nationalrätlichen Kommission zwei Regelungen beantragt (siehe zum Wortlaut Amtliches Bulletin Nationalrat [nachfolgend AB NR] 1991 I 118 ff. S. 136). Die restriktivere Fassung (Fassung der Mehrheit der Kommission;