vielmehr soll es in (mehr oder weniger) absehbarer Zeit wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden. Es lässt sich daher durchaus auch rechtfertigen, unter den Begriff "Real-ersatzland" gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB nicht nur die Einräumung des (dauerhaften) Eigentums, sondern auch die Einräumung eines temporären (wenn auch langfristigen) Nutzungsrechts zu subsumieren. 5.2.6 Die systematische Auslegung liefert somit vorliegend kein eindeutiges Ergebnis, hingegen einen Anhaltspunkt, dass die Argumentation der Beschwerdeführerin eine gewisse Berechtigung für sich hat.