5.2.5 Der Vergleich mit den zitierten drei Bestimmungen lässt keinen Schluss zu, ob mit dem Begriff Realersatz(land) gemäss Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB auch die Einräumung von Eigentum oder auch von Nutzungsrechten erfasst wird. Von gewisser Bedeutung für die Auslegung ist jedoch, dass anders als bei den Ausnahmen gemäss Art. 62 lit. h BGBB und Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB, nach Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB dasjenige Grundstück, für welches Realersatz angeboten wird, nicht dauerhaft in Anspruch genommen werden soll; vielmehr soll es in (mehr oder weniger) absehbarer Zeit wieder der landwirtschaftlichen Nutzung zugeführt werden.