Diese beiden Bestimmungen beziehen sich auf eine durch öffentliche Interessen motivierte Landnutzung auf unbestimmte Zeit und haben aufgrund dieses hohen öffentlichen Interesses den Vorrang gegenüber der landwirtschaftlichen Nutzung. Das betroffene Grundstück kann in diesen Fällen dauerhaft nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden; eine (absehbare spätere) Rückübertragung auf die bisherigen Eigentümer fällt ausser Betracht. Ein gleichwertiger Ersatz ist infolgedessen nur mittels Einräumung eines Eigentumsrechtes an einem anderen landwirtschaftlichen Grundstück zu gewährleisten.