5.2.4 Art. 62 BGBB regelt die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht des Erwerbs von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken. Lit. h bestimmt diesbezüglich: [Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb:] durch den Kanton oder eine Gemeinde zum Zweck des Hochwasserschutzes, der Revitalisierung von Gewässern, des Baus von Ausgleichs- und Pumpspeicherbecken bei 10 Wasserkraftwerken sowie des Realersatzes für diese Bedürfnisse [französisch: qu'à des fins de remploi; italienisch: a scopo di sostituzione reale]. Art. 65 Abs. 1 lit. b BGBB bestimmt: