Im vorliegenden Fall ist mithin zu prüfen, ob Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB in dem Sinne auszulegen ist, dass Realersatzgrundstücke für Flächen im Abbaugebiet erworben werden dürfen, um einem Selbstbewirtschafter mit einem Grundstück im Abbaugebiet eine Gebrauchsleihe bzw. allgemein Nutzungsrechte (d.h. auch Pacht, Nutzniessung, etc.) einräumen zu können.