Dagegen hält es die Beschwerdeführerin für zulässig, wenn das Realersatzland nicht nur zum Zweck des Eigentum-Abtausches erworben wird, sondern zum einen auch für die Gewährung einer Gebrauchsleihe gegenüber dem Selbstbewirtschafter, welcher Land in der vorgesehenen Kiesabbauzone besitzt, zum anderen für die sukzessive Verleihung an weitere Selbstbewirtschafter zum Zweck des Kiesabbaus. Mit anderen Worten geht sie davon aus, dass der Begriff des Realersatzes auch die Gebrauchsleihe umfasst.