Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass der Begriff des Realersatzes nach Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB zwingend ein Veräusserungstatbestandsmerkmal enthält (siehe Vernehmlassung S. 2 oben), mithin das erworbene Realersatzland bzw. -grundstück dazu verwendet werden muss, mit einer Person, welche ein Grundstück in der vorgesehenen Kiesabbauzone besitzt, das Eigentum an den Grundstücken gegenseitig abzutauschen. Soll das Eigentum nicht abgetauscht werden, so werde ein der Bestimmung fremder Zweck verfolgt, weswegen keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne.