ESTV KR Nr. 38 vom 17.7.2013 S. 8 Ziff. 3.2.2). Dagegen ist das BGBB für das vollständig in der Bauzone liegende Grundstück KTN 002.________ nicht anwendbar, worin sich die Vorinstanz wie die Beschwerdeführerin einig sind (vgl. Vernehmlassung S. 3 sowie Stellungnahme S. 10). 8 5. Strittig ist vorliegend hauptsächlich die korrekte Anwendung bzw. Auslegung von Art. 64 Abs. 1 lit. c BGBB (vgl. S. 6 ff. der Beschwerde, Vernehmlassung S. 2 oben sowie Replik S. 3 ff.). Die wesentliche – jedoch nicht alleinige – Meinungsdivergenz betrifft dabei die Auslegung des Begriffs "Realersatzland".