4.2 Der grösste Teil des Grundstücks KTN 001.________ liegt ausserhalb der Bauzone; auf diesen Teil ist das BGBB unbestrittenermassen anwendbar (vgl. Beschwerde S. 4; siehe oben, Erw. 2.1). Nachdem das Grundstück KTN 001.________ nicht entsprechend seinen Nutzungszonen aufgeteilt ist (vgl. Zonenplan), untersteht auch der Bauzonenanteil des Grundstücks der Anwendbarkeit des BGBB (unter Ausklammerung der Anwendbarkeit von Bestimmungen über die Preisgrenze; der Anteil des in der Bauzone liegenden Grundstücks wird auch wie Bauland bewertet, vgl. ESTV KR Nr. 38 vom 17.7.2013 S. 8 Ziff.