4.1 Nach Art. 2 Abs. 2 BGBB gilt das Gesetz auch für Grundstücke, die teilweise in der Bauzone liegen, solange sie nicht entsprechend den Nutzungszonen aufgeteilt sind (siehe oben, Erw. 2.1; vgl. auch BGE 138 II 32 Erw. 2.2.1 S. 36 f.). Hierbei sind auch die Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 BGBB zu berücksichtigen, da sich die Anwendbarkeit des BGBB nur dann auf den Bauzonenanteil erstreckt, wenn der landwirtschaftliche Teil dem BGBB untersteht (BGBB-Kommen-tar, Art. 2 N 27).