3.2 Den Akten liegt lediglich ein Entwurf des zu beurkundenden Vertrags bei und es lässt sich diesen nicht entnehmen, dass bereits ein beurkundeter Vertrag vorliegt. Infolgedessen ist das Gesuch der Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz als Gesuch um Feststellung der Bewilligungsfähigkeit zu verstehen, womit sich aus der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung ergibt, dass ein Erwerb durch die Beschwerdeführerin nicht bewilligungsfähig ist.