BGer 2C_39/2013 vom 10.1.2014 Erw. 6.3, da nur das bereits abgeschlossene Rechtsgeschäft vom Zustand der schwebenden Unwirksamkeit in die Vollgültigkeit überführt werden kann; der in BGBB- Kommentar Art. 61 N 7 erwähnte Entscheid des Verwaltungsgerichts Schwyz VGE 937/01 vom 15.2.2002 wird unpräzise wiedergegeben; der Entscheid nimmt in Erwägung 4c Bezug auf BGBB-Kommentar Art. 61 N 7 [alte Fassung des Kommentars; Brugg 1995] und hält fest, dass die dortigen Ausführungen sinnvoll sind [sie wurden aber damals nicht für verbindlich erklärt]; die Argumentation des Kommentars sei indes [und nur] bei der Verweigerung der Bewilligungserteilung nicht anwendbar).